Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Markscheidergesetz
SächsMarkGAnlage 1 (zu § 3 Absatz 2)
Stand: 26.08.2026
Unterlagen für die Anerkennung zur Niederlassung
Dem Antrag für die Anerkennung zur Niederlassung sind elektronisch oder in Kopie die folgenden Unterlagen beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. ein Identitätsnachweis,
3. ein Nachweis über die Befähigung gemäß § 2 Absatz 1 oder in den Fällen des § 2 Absatz 2
a)
ein Nachweis über den im Ausland erworbenen Ausbildungsabschluss,
b)
eine tabellarische Aufstellung über die absolvierten Ausbildungsgänge mit Inhalt und Dauer der Ausbildungsgänge,
c)
Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
d)
eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat, soweit der Beruf der Markscheiderin oder des Markscheiders im Ausbildungsstaat reglementiert ist,
e)
eine tabellarische Aufstellung über die ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
f)
ein Nachweis entsprechend § 12 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Sächsischen Berufsqualifikationsgesetzes über die Absicht, in Sachsen eine entsprechende Berufstätigkeit ausüben zu wollen, soweit der Nachweis nicht nach § 12 Absatz 6 Satz 3 des Sächsischen Berufsqualifikationsgesetzes entbehrlich ist,
g)
eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle sowie mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde,
4. ein amtsärztliches Zeugnis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung,
5. eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei dem Sächsischen Oberbergamt beantragt worden ist,
6. eine Erklärung über die Anschriften aller bestehenden oder geplanten Arbeitsräume,
7. eine Erklärung darüber, ob und bei welcher Stelle weitere Anträge auf Niederlassung gestellt wurden.
Die Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 zweite Alternative Buchstabe b und e bis g sind in deutscher Sprache, die Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 zweite Alternative Buchstabe a, c und d in die deutsche Sprache übersetzt vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder Dolmetscherin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher erstellen zu lassen. Den Unterlagen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 stehen die Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, gleich; diese Unterlagen dürfen bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein.