Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Markscheidergesetz

SächsMarkG

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMarkG/10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne eine Berechtigung nach den §§ 3 bis 6 vorsätzlich oder fahrlässig Arbeiten ausführt, die nach dem Bundesberggesetz oder einer aufgrund jenes Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung anerkannten Markscheiderinnen oder Markscheidern vorbehalten sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMarkG/10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMarkG/10#abs-3 (3) Das Sächsische Oberbergamt ist gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1.

§ 9