(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne eine Berechtigung nach den §§ 3 bis 6 vorsätzlich oder fahrlässig Arbeiten ausführt, die nach dem Bundesberggesetz oder einer aufgrund jenes Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung anerkannten Markscheiderinnen oder Markscheidern vorbehalten sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Das Sächsische Oberbergamt ist gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1.