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# § 9 SächsLernmitZVO (Sachsen) — Sonderbestimmungen

Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unveränderte Neuauflagen eines bereits zugelassenen Druckwerkes für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik sind der Schulaufsichtsbehörde unter Übersendung eines Exemplars und Angabe des Preises anzuzeigen, wenn nur die Auflagenbezeichnung oder das Erscheinungsjahr gegenüber der zugelassenen Auflage verändert ist.

(2) Bei nur redaktionell veränderten Neuauflagen eines bereits zugelassenen Druckwerkes für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik kann ein abgekürztes Zulassungsverfahren durchgeführt werden. In diesem Fall hat der Verlag oder Hersteller im Antrag die vorgenommenen Änderungen in Form einer Übersicht anzugeben und zwei Exemplare des Druckwerkes unter Angabe des Preises beizufügen. Die vorgenommenen Änderungen können auch durch Markierungen in einem Prüfexemplar kenntlich gemacht werden. Führt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass wesentliche inhaltliche Änderungen vorliegen, ist das übliche Zulassungsverfahren durchzuführen.

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Zitiervorschlag: § 9 SächsLernmitZVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitZVO/9

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