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# § 1 SächsLernmitVO (Sachsen) — Lernmittelfreiheit

Sächsische Lehr- und Lernmittelverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von der Lernmittelfreiheit umfasst sind

1. Schulbücher,

2. Atlanten,

3. Arbeitshefte, die Schulbücher begleiten, ergänzen oder ersetzen,

4. Ganzschriften und für den Schulgebrauch aufbereitete, zum Beispiel gekürzte oder kommentierte Textsammlungen,

5. ein- und zweisprachige Wörterbücher, fremdsprachliche Grammatiken und Nachschlagewerke,

6. Aufgabensammlungen, Gesetzessammlungen, Formelsammlungen und Tafelwerke,

7. Fotokopien von Druckwerken nach den Nummern 1 bis 6, wenn sie ein solches Druckwerk begleiten, ergänzen oder ersetzen und nicht nach Inhalt oder Umfang vorrangig für die außerunterrichtliche Ausbildung oder die berufliche Praxis bestimmt sind, und

8. Taschenrechner, sofern diese über eine spezifische Funktionalität verfügen, die über das für den privaten Gebrauch übliche Maß hinausgeht und deren Verwendung nach den jeweiligen Lehrplänen und Prüfungsordnungen der einzelnen Schularten verbindlich vorgeschrieben ist.

(2) Schulbücher sind Druckwerke, die dazu dienen, den Lehrplan eines Faches schulartbezogen in Zielen und Inhalten zu erfüllen.

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Zitiervorschlag: § 1 SächsLernmitVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitVO/1

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