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§ 3 SächsLZahnarztG (Sachsen) — Besonderer öffentlicher Bedarf in der zahnärztlichen Versorgung

Sächsisches Landzahnarztgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein besonderer öffentlicher Bedarf in der zahnärztlichen Versorgung besteht in den Gebieten, für die gemäß den aktuellen Feststellungen des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen Sachsen nach § 90 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 100 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , in der jeweils geltenden Fassung, eine eingetretene oder drohende Unterversorgung oder ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf festgestellt wurde.