Ein besonderer öffentlicher Bedarf in der zahnärztlichen Versorgung besteht in den Gebieten, für die gemäß den aktuellen Feststellungen des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen Sachsen nach § 90 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 100 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , in der jeweils geltenden Fassung, eine eingetretene oder drohende Unterversorgung oder ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf festgestellt wurde.