Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Laufbahnverordnung
SächsLVO§ 14 Ausgleichsmaßnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLVO/14#abs-1 (1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 12 Absatz 3 können durch die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden. Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation ist abzulehnen, wenn die oder der Antragstellende eine Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikation als Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 anstrebt, die Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurückbleibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLVO/14#abs-2 (2) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der oder des Antragstellenden zu berücksichtigen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 12 Absatz 3 zu beschränken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLVO/14#abs-3 (3) Die oder der Antragstellende hat die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung. Abweichend von Satz 1 kann die nach § 13 Absatz 1 zuständige Behörde die Art der Ausgleichsmaßnahme festlegen, wenn die oder der Antragstellende eine Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikation als Befähigung
1. für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 beantragt hat, die Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurückbleibt oder
2. für die erste oder zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 beantragt hat, die Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurückbleibt.
Beantragt die oder der Antragstellende eine Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikation als Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und bleibt die Berufsqualifikation hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurück, kann sowohl ein Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLVO/14#abs-4 (4) Sind die Unterschiede zwischen der Berufsqualifikation der oder des Antragstellenden und den im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen so groß, dass die Ausgleichsmaßnahmen der vollständigen Nachholung der Qualifikation gleichkämen, ist die Berufsqualifikation der oder des Antragstellenden im Einzelfall als partielle Laufbahnbefähigung anzuerkennen, wenn die oder der Antragstellende
1. ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat den der partiellen Laufbahnbefähigung entsprechenden Beruf auszuüben, und
2. aufgrund dieser Qualifizierung einen objektiv abgrenzbaren Teil der Laufbahnaufgaben im Freistaat Sachsen eigenständig erfüllen kann.
Liegen die Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nicht vor, ist der Antrag abzulehnen. Der Antrag ist auch abzulehnen, wenn eine partielle Anerkennung der Laufbahnbefähigung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.