Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Laufbahnverordnung
SächsLVO§ 11 Feststellung der Laufbahnbefähigung anderer Bewerberinnen und Bewerber
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLVO/11#abs-1 (1) Voraussetzung für die Feststellung der Laufbahnbefähigung anderer Bewerberinnen und Bewerber (§ 21 des Sächsischen Beamtengesetzes ) ist eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Aufgabenbereich, der den fachlichen Anforderungen sowie der Art und Bedeutung der Ämter der jeweiligen Einstiegsebene der Laufbahnen entspricht. In der Entscheidung des Landespersonalausschusses ist anzugeben, für welche Laufbahn die Befähigung festgestellt und welchem Schwerpunkt die Bewerberin oder der Bewerber zugeordnet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLVO/11#abs-2 (2) Die Feststellung ist von der obersten Dienstbehörde zu beantragen. Die Feststellung gilt nur für den Dienstherrn, dessen oberste Dienstbehörde die Anerkennung beantragt hat. Bei obersten Dienstbehörden des Freistaates Sachsen gilt die Laufbahnbefähigung zudem nur für den Geschäftsbereich, dessen oberste Dienstbehörde die Feststellung beantragt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLVO/11#abs-3 (3) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung bestimmt der Landespersonalausschuss.