Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesstipendienverordnung

SächsLStipVO

§ 7 Verfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLStipVO/7#abs-1 (1) Das Studentenwerk Freiberg ist im Sinne des § 118 Absatz 5 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes Bewilligungsstelle für die Landesstipendien.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLStipVO/7#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus entscheidet über die Verteilung der Stipendien auf die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen. Zeiten des Mutterschutzes sowie Eltern- und Pflegezeiten werden dabei besonders berücksichtigt. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Landesstipendiums besteht nicht. Maßgeblich für die Verteilung der Stipendien sind insbesondere die Anzahl der Doktorandinnen, Doktoranden, Studentinnen und Studenten in Meisterschülerstudiengängen und der Bedarf an Stipendien.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLStipVO/7#abs-3 (3) Die zu vergebenden Landesstipendien werden von den Hochschulen öffentlich ausgeschrieben. Der Antrag ist an die jeweilige Hochschule zu richten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLStipVO/7#abs-4 (4) Die Hochschule trifft die Entscheidung über die Vergabe der ihr zugeteilten Landesstipendien (Grundentscheidung). Bei der Grundentscheidung, die keine Außenwirkung hat, soll die Hochschule die Fächer, in denen ein besonderer Nachwuchsbedarf besteht, angemessen berücksichtigen. Weiterhin sollen die Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers und die vor dem Promotionsvorhaben oder dem Meisterschülerstudium aufgewandte Studienzeit, insbesondere die Einhaltung der Regelstudienzeit, berücksichtigt werden. Bei der Grundentscheidung ist unter Beachtung des Vorranges von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf eine angemessene Berücksichtigung von Frauen zu achten, die sich mindestens am prozentualen Anteil von Frauen an den bestandenen Abschlussprüfungen an den Hochschulen des Freistaates Sachsen in den vergangenen drei Jahren orientiert. In der Grundentscheidung legt die Hochschule den Beginn und das Ende der Förderung fest. Eine ablehnende Grundentscheidung ist entsprechend den Anforderungen des § 39 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu begründen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLStipVO/7#abs-5 (5) Die Hochschule leitet der Bewilligungsstelle die Anträge mit der jeweiligen Grundentscheidung weiter. Erfüllen mehr Anträge die fachlichen Voraussetzungen für eine Förderung, als der Hochschule Landesstipendien zur Verfügung stehen, kann die Hochschule eine Nachrückrangfolge festlegen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLStipVO/7#abs-6 (6) Die Bewilligungsstelle erlässt den Zuwendungsbescheid an die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel und der Entscheidungen der jeweiligen Hochschule. Soweit die Bewilligungsstelle einen Antrag auf Leistungen nach dieser Verordnung infolge einer negativen Grundentscheidung der Hochschule ablehnt, ist deren Begründung in den Ablehnungsbescheid aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLStipVO/7#abs-7 (7) Die Bewilligungsstelle veranlasst die Auszahlung des Landesstipendiums auf das von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger anzugebende inländische Konto zum Ersten eines jeden Monats.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLStipVO/7#abs-8 (8) Wenn die Hochschule feststellt, dass das Ziel des Vorhabens aus von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger zu vertretenden Gründen nicht mehr erreicht werden kann, empfiehlt sie der Bewilligungsstelle die Förderung einzustellen. Die Empfehlung ist entsprechend zu begründen. Die Bewilligungsstelle soll der Empfehlung der Hochschule folgen.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLStipVO/7#abs-9 (9) Für die Bewilligung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung , soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLStipVO/7#abs-10 (10) Der Antrag auf Gewährung des Kinderzuschlages ist an die Bewilligungsstelle zu richten.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLStipVO/7#abs-11 (11) Der Antrag auf Verlängerung der Förderungsdauer gemäß § 5 Absatz 2 ist zu begründen und spätestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes bei der zuständigen Hochschule einzureichen. Die antragsbegründenden Unterlagen sind beizufügen. Die Absätze 3 bis 10 finden entsprechende Anwendung. Dem Antrag soll stattgegeben werden, soweit das Hinausschieben des Endes der Förderung zum Erreichen des Förderungszweckes notwendig und die Finanzierung für den veränderten Förderungszeitraum gesichert ist. Über die Notwendigkeit des Hinausschiebens entscheidet die Hochschule. Eine rückwirkende Bewilligung ist ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLStipVO/7#abs-12 (12) Ein zahlenmäßiger Nachweis über die Verwendung der Mittel ist abweichend von Nummer 10 und Anlage 2 Nummer 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung nicht erforderlich.

§ 6 § 8