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§ 4 SächsLStipVO (Sachsen) — Art, Umfang und Höhe der Förderung

Sächsische Landesstipendienverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Empfängerin oder der Empfänger eines Landesstipendiums erhält einen Betrag in Höhe von 1 500 Euro monatlich (Grundstipendium). Zusätzlich wird ein Kinderzuschlag nach Maßgabe von Absatz 2 gewährt. Grundstipendium und Kinderzuschlag werden als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt.

(2) Der Kinderzuschlag beträgt 100 Euro monatlich für jedes nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft mit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger lebende eigene Kind gemäß § 32 Absatz 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes . Erhalten beide Elternteile ein Stipendium nach dieser Verordnung, wird der Kinderzuschlag insgesamt nur einmal gewährt.