Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung

SächsLRettDPVO

§ 2 Bereichsplan

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/2#abs-1 (1) Der Bereichsplan des Trägers des bodengebundenen Rettungsdienstes soll vor der Durchführung von Vergabeverfahren nach § 31 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz aktualisiert werden und soll nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 jeweils für die Laufzeit des Vertrages mit dem Leistungserbringer des Rettungswachenbereiches gelten. Es sind insbesondere folgende Festlegungen zu treffen:

1. Anzahl, Standorte und Einsatzgebiete der Rettungswachen und deren Außenstellen, der Stationen der Bergwacht und des Wasserrettungsdienstes,

2. Rettungswachenbereiche,

3. Anzahl, Standorte und Vorhaltedauer der Rettungsmittel für jeden Rettungswachenbereich,

4. Übersicht über die Reservevorhaltung der Rettungsmittel,

5. Notarztstandorte und

6. Anzahl, Standorte und Vorhaltedauer von rettungsdienstbereichsübergreifend eingesetzten Rettungsmitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/2#abs-2 (2) Dem Bereichsplan sind als Anlage beizufügen:

1. der Maßnahmeplan nach § 10 und

2. Vereinbarungen über die den Rettungsdienstbereich überschreitenden Vorhaltungen, insbesondere von leitstellenbereichsbezogenen Rettungsmitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/2#abs-3 (3) In die Bereichspläne nachrichtlich zu übernehmen sind:

1. allgemeine Angaben zum Rettungsdienstbereich,

2. die Bereiche, Standorte und Erreichbarkeit der zuständigen Leitstellen und

3. Behandlungseinrichtungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ; hierzu gehören ärztliche Praxen, Institutsambulanzen, Tageskliniken, poliklinische Ambulanzen und medizinische Versorgungszentren.

§ 1 § 3