Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung
SächsLRettDPVO§ 6 Grundsätze der Fahrzeugbemessung des bodengebundenen Rettungsdienstes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/6#abs-1 (1) Für die Ermittlung des Bedarfs an Rettungswagen, Notarztwagen und Notarzteinsatzfahrzeugen soll jeweils nach Absatz 2 oder Abs. 3 eine risikoabhängige Fahrzeugbemessung durchgeführt werden. Das Auftreten einer größeren Anzahl von Notfällen als vorhandener Rettungswagen, Notarztwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge (Duplizitätsfall) ist zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/6#abs-2 (2) Die Ermittlung des Bedarfs an Rettungswagen erfolgt auf Grundlage statistischer Regeln, zum Beispiel mittels der diskreten Verteilungsfunktion nach Poisson. Für die Ermittlung der Wiederkehrzeit des Duplizitätsfalls sind folgende Bemessungsparameter heranzuziehen:
1. Dauer des zu bemessenden Zeitintervalls von zwölf Stunden,
2. Tageshäufigkeit nach Tageskategorie für das zu bemessende Zeitintervall pro Jahr,
3. mittlere Notfalleinsatzzeit in Minuten und
4. die zu erwartende Jahreshäufigkeit von Notfallereignissen nach Tageskategorie bei Rettungswagen im Einsatzbereich jeder Rettungswache.
Die Bemessung muss so erfolgen, dass die statistische Wiederkehr eines Duplizitätsfalls frühestens nach zehn Zeitintervallen nach Nummer 1 auftritt. Die Anzahl der sich rechnerisch ergebenden Fahrzeuge ist auf eine volle Zahl aufzurunden. Widerspricht das Berechnungsergebnis im Einzelfall, insbesondere an Wochenenden, dem Gebot einer wirtschaftlichen rettungsdienstlichen Versorgung nach § 26 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz , kann die Wiederkehrzeit zehn Zeitintervalle unterschreiten, soweit die bedarfsgerechte rettungsdienstliche Versorgung nicht beeinträchtigt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/6#abs-3 (3) Für die Ermittlung des Bedarfs an Notarzteinsatzfahrzeugen soll eine Bemessung entsprechend Absatz 2 durchgeführt werden, wobei die zu erwartende Jahreshäufigkeit an Notarzteinsätzen eines Rettungsdienstbereiches betrachtet werden soll und die statistische Wiederkehr eines Duplizitätsfalls frühestens nach einem Zeitintervall auftritt. § 5 Abs. 4 ist zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/6#abs-4 (4) Für den Krankentransport ist eine frequenzabhängige Fahrzeugbemessung durchzuführen. Die Anzahl der vorzuhaltenden Rettungsmittel nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 errechnet sich aus der mittleren stündlichen Alarmierungshäufigkeit multipliziert mit der mittleren Einsatzzeit in Minuten dividiert durch 60. Bei der Berechnung gelten die allgemeinen Rundungsregeln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/6#abs-5 (5) Im Bereichsplan sind Anzahl und Vorhaltung der Rettungsmittel bei Bedarf zu aktualisieren. Dazu erfolgt die Bemessung auf der Basis der dafür notwendigen Daten des vergangenen Kalenderjahres. Die Datenerhebung hat mindestens sechs repräsentative Monate zu umfassen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/6#abs-6 (6) Notfallrettung und Krankentransport bilden grundsätzlich eine funktionelle und wirtschaftliche Einheit. Aus wirtschaftlichen und funktionellen Gründen können die Rettungsmittel nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 im Rettungsdienstbereich zentral vorgehalten werden. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.