Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung

SächsLRettDPVO

§ 17 Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/17#abs-1 (1) Die Integrierten Regionalleitstellen bearbeiten Hilfeersuchen. Sie nehmen fernmündliche, fernschriftliche und elektronische Notrufe und Gefahrenmeldungen entgegen, die über die einheitliche europäische Notrufnummer 112 oder über gesonderte technische Übertragungsmöglichkeiten übermittelt werden. Die Beantwortung der Notrufe über die einheitliche europäische Notrufnummer 112 erfolgt unter Verwendung desselben Kommunikationsmittels wie für deren Eingang. Durch die Integrierten Regionalleitstellen erfolgt die Disposition und Alarmierung der notwendigen Kräfte und Mittel des Brandschutzes und Rettungsdienstes, die Alarmierung der Kräfte und Mittel des Katastrophenschutzes sowie die Information weiterer Behörden gemäß der Alarm- und Ausrückordnungen sowie der Einsatzpläne nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 und § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz . Die Integrierten Regionalleitstellen lenken die Notfalleinsätze im Rettungsdienst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/17#abs-2 (2) Die Integrierten Regionalleitstellen unterstützen die örtlichen Brandschutzbehörden und die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden bei der Erstellung der Alarm- und Ausrückordnungen sowie der Einsatzpläne. Sie stellen Aufgaben beim Betrieb der Alarmierungs- und Nachrichtenübermittlungssysteme gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sicher und unterstützen die Einsatzleitungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/17#abs-3 (3) Die Integrierten Regionalleitstellen unterstützen die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden bei der Nachforderung und Nachführung von Kräften und Mitteln sowie bei der Informationsgewinnung, Lagedarstellung und Ressourcenabfrage. Sie arbeiten hierzu mit den Führungseinrichtungen der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zusammen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/17#abs-4 (4) Eine oder mehrere benachbarte Integrierte Regionalleitstellen übernehmen als redundante Integrierte Regionalleitstelle bei vollständigem oder teilweisem Ausfall einer Integrierten Regionalleitstelle deren Aufgaben nach Absatz 1. Hierfür ist für jede Integrierte Regionalleitstelle ein zwischen den Integrierten Regionalleitstellen abgestimmtes Redundanzkonzept zu erstellen. Die Kostenregelung gemäß § 64 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz bleibt unberührt.

§ 16 § 18