Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung
SächsLRettDPVO§ 16 Prüfungsausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/16#abs-1 (1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter sind ehrenamtlich tätig und werden durch die Industrie- und Handelskammer bestellt. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei fachkundigen Beisitzern. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll mindestens ein Vertreter bestellt werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und seine Vertreter sollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer wählbar oder bei der Industrie- und Handelskammer beschäftigt sein. Mindestens ein Beisitzer muss in einem Unternehmen tätig sein, das Notfallrettung oder Krankentransport betreibt. Die privaten Hilfsorganisationen und Fachverbände der privaten Krankentransportunternehmen können Beisitzer und Vertreter für die Bestellung vorschlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/16#abs-2 (2) Bei Bedarf muss der Prüfungsausschuss mindestens einmal im Halbjahr einen Prüfungstermin festsetzen. Örtlich zuständig ist der Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die zu prüfende Person ihren Wohnsitz hat. Mehrere Kammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden. Der zu prüfenden Person kann aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit einer anderen Industrie- und Handelskammer gestattet werden, die Prüfung vor deren Prüfungsausschuss abzulegen.