Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung
SächsLRettDPVO§ 13 Rettungsdienstliche Anforderungen an die Leistungserbringung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/13#abs-1 (1) Die Leistungserbringer haben die gesetzlichen sowie in den Bereichsplänen getroffenen rettungsdienstlichen Vorgaben zu erfüllen. Der Träger des Rettungsdienstes beschreibt in den Vergabeunterlagen die Vorgaben an die Leistungserbringung. Hierzu zählen insbesondere:
1. gesetzliche Vorschriften, Regelungen und Standards,
2. die Vorgaben des Bereichsplans,
3. erwartetes Einsatzaufkommen und Rahmenbedingungen für die Personalvorhaltung,
4. sonstige Ausstattung und Ausrüstungsgegenstände,
5. Anforderungen an Arbeitsschutz und Hygiene,
6. Anforderungen an die Qualifikation des Personals und Nachweis der Gleichwertigkeit der Ausbildung,
7. Fortbildungskonzept des Personals,
8. zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem,
9. Arbeits- und Gesundheitsschutzkonzept, insbesondere Tauglichkeitsprüfung einschließlich Belastungsanalyse, Belehrungen zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4a der Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Fahren mit Sondersignalen, Arbeitsschutzkleidung, Impfungen und Hygieneplan,
10. Weisungsbefugnisse der und Kommunikation mit der Leitstelle,
11. Weisungs- und Kontrollrechte des Trägers des Rettungsdienstes,
12. Haftungs- und Versicherungsschutz,
13. Zusammenarbeit insbesondere mit Ärzten, Krankenhäusern, Behandlungseinrichtungen und Apotheken sowie
14. Erfahrungen, Kenntnisse oder Referenzen im Rettungsdienst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/13#abs-2 (2) Vom Leistungserbringer sind alle zur Beurteilung der Eignung im Sinne von § 31 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz erforderlichen Nachweise oder Erklärungen zu erbringen. Die fachliche Eignung der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen ist nach § 14 nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/13#abs-3 (3) Im Umsetzungskonzept nach § 31 Absatz 5 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz kann die Darstellung insbesondere der Effizienz des Personaleinsatzes, der Hygieneschutzmaßnahmen, der Materialverwaltung, der Medizinprodukteverwaltung und des Melde- und Berichtswesens, der Ausfallsicherheit des Personals und der Sachmittel sowie der psychosozialen Betreuung des Personals gefordert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/13#abs-4 (4) Bis zum Beginn der Vertragslaufzeit mit dem neuen Leistungserbringer kann der Vertrag mit dem bisherigen Leistungserbringer verlängert werden.