Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung
SächsLRettDPVO§ 14 Fachliche Eignung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/14#abs-1 (1) Der Leistungserbringer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person nach § 31 Absatz 4 Nummer 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ist fachlich geeignet, wenn er oder sie
1. im Besitz einer Erlaubnis ist nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, oder nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) oder approbierter Arzt mit notfallmedizinischer Zusatzausbildung ist und
2. über die in der Notfallrettung und im Krankentransport erforderlichen Kenntnisse in den Sachgebieten nach Anlage 2 verfügt.
Der Nachweis erfolgt durch Ablegung einer Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer und Vorlage entsprechender Urkunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/14#abs-2 (2) Fachlich geeignet ist, wer
1. im Besitz einer Genehmigung zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport ist,
2. im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes oder im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes oder approbierter Arzt mit notfallmedizinischer Zusatzausbildung, der eine kaufmännische Ausbildung mit einem anerkannten Abschluss als Betriebswirt oder als Bilanzbuchhalter absolviert hat und mindestens zwei Jahre in einem Rettungsdienstunternehmen tätig gewesen ist oder
3. im Besitz einer Bescheinigung über die fachliche Eignung zur Führung von Unternehmen ist, die Notfallrettung oder Krankentransport betreiben. Eine Bescheinigung über die fachliche Eignung im Krankentransport berechtigt nicht zur Führung eines Unternehmens, das Notfallrettung betreibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/14#abs-3 (3) Die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Genehmigungen und Abschlüsse muss nachgewiesen werden.