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SächsLRettDPVO

§ 11 Ärztlicher Leiter Rettungsdienst

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/11#abs-1 (1) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist ein im bodengebundenen Rettungsdienst tätiger Arzt, der im Rettungsdienstbereich für medizinische Fragen, insbesondere für Effektivität sowie Effizienz der präklinischen notfallmedizinischen Patientenversorgung und Patientenbetreuung verantwortlich ist und die Kontrolle hierüber wahrnimmt. Er hat insbesondere Festlegungen zur Sicherung der Qualität der rettungsdienstlichen Versorgung zu treffen und deren Umsetzung zu überwachen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/11#abs-2 (2) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist in medizinischen Fragen und Belangen gegenüber den Leistungserbringern und dem ärztlichen sowie dem nichtärztlichen Personal im bodengebundenen Rettungsdienst weisungsbefugt. Er legt einheitliche medizinische Behandlungsrichtlinien und Verhaltensrichtlinien für das ärztliche und nichtärztliche Personal fest. Des Weiteren bestimmt er die pharmakologische und medizinisch-technische Ausrüstung und Ausstattung der Rettungsmittel. Er regelt, in welchen Fällen das medizinische Assistenzpersonal überbrückende Maßnahmen zur Lebenserhaltung und Abwendung schwerer gesundheitlicher Störungen durchführen darf, die ihrer Art nach ärztliche Maßnahmen sind. Er legt die Richtlinien für die notfallmedizinischen Fortbildungsinhalte für nichtärztliches Personal im bodengebundenen Rettungsdienst fest. Darüber hinaus trifft er Festlegungen zur Organisation und Führung der Leitenden Notärzte, zu Strategien für die Bearbeitung von medizinischen Hilfeersuchen und zur Erarbeitung von Konzeptionen für die medizinisch-taktische Bewältigung von Großschadenslagen und besonderen Schadenslagen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/11#abs-3 (3) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst bewertet die Notfalleinsätze anhand der Einsatzberichte nach § 4 Abs. 4 und Dokumentationen nach § 9 Abs. 2. Er wirkt bei der Erstellung von Bereichsplänen mit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/11#abs-4 (4) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst verfügt über eine abgeschlossene Weiterbildung in einem Gebiet mit Bezug zur Notfallmedizin und Intensivmedizin, den die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin oder eine vergleichbar anerkannte Qualifikation, die Qualifikation als „Leitender Notarzt" und weist die Teilnahme an einer Fortbildung zum „Ärztlichen Leiter Rettungsdienst“ nach.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/11#abs-5 (5) Die Aufgaben des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst werden grundsätzlich hauptamtlich in Abstimmung mit dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes erfüllt. Die Funktion kann auch nebenamtlich oder nebenberuflich ausgeübt werden. Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes bestellt den nebenamtlichen oder nebenberuflichen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst für die Dauer von vier Jahren. Ist der Ärztliche Leiter Rettungsdienst bei einem Krankenhaus oder einer anderen medizinischen Einrichtung beschäftigt, kann die Bestellung nur jeweils mit deren Zustimmung erfolgen. Die Finanzierung des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst bedarf der Zustimmung der Kostenträger.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/11#abs-6 (6) Für jeden Leitstellenbereich nach § 1 Abs. 3 wird durch den Träger der Leitstelle im Benehmen mit den jeweiligen Trägern des Rettungsdienstes ein Ärztlicher Leiter Leitstelle benannt, der Festlegungen zu den medizinischen Fragen der Notrufabfrage und Notfallrettung, zu den erforderlichen leitstellenspezifischen notfallmedizinischen Kenntnissen des Personals, zu einheitlichen einsatzstrategischen und einsatztaktischen Abläufen in der Leitstelle, insbesondere bei besonderen Schadenslagen und zu Verhaltensrichtlinien für das Personal trifft. Er soll seine Aufgaben hauptamtlich erfüllen. Er kann zugleich Ärztlicher Leiter eines zum Leitstellenbereich gehörenden Rettungsdienstbereiches sein und soll mit den Ärztlichen Leitern der jeweiligen Rettungsdienstbereiche zusammenarbeiten. Die Finanzierung des Ärztlichen Leiters Leitstelle bedarf der Zustimmung der Kostenträger.

§ 10 § 12