Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung
SächsLRettDPVO§ 10 Großschadensereignis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/10#abs-1 (1) Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes stellt zur Vorbereitung auf Großschadensereignisse nach § 2 Absatz 2 Satz 6 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz einen Maßnahmeplan auf. Er ist dem Bereichsplan als Anlage beizufügen. Der Maßnahmeplan enthält mindestens:
1. Alarmpläne für die Alarmierung des dienstfreien Einsatzpersonals,
2. Vereinbarungen über Art und Umfang der Hilfeleistungen benachbarter Rettungsdienstbereiche einschließlich entsprechender Alarm- und Einsatzpläne,
3. die Grundsätze bei der Erstellung von Dienstplänen des Leitenden Notarztes und des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst,
4. eine Auflistung geeigneter Behandlungseinrichtungen,
5. eine Erfassung von in der Regel verfügbaren Notfallmedikamenten, Infusionslösungen und Verbandsmaterial in Apotheken, pharmazeutischen Großhandlungen und Krankenhäusern,
6. die Maßnahmen, die durch die Leistungserbringer zur Bewältigung von Großschadenslagen durchzuführen sind und
7. eine Auflistung der Schnell-Einsatz-Gruppen nach § 12 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz , der örtlichen und überörtlichen Kräfte und Mittel des Katastrophenschutzes, der für die Unterstützung in Betracht kommenden Rettungs- und Transporthubschrauber der Bundeswehr und der Bundespolizei, der werksärztlichen Dienste sowie der Einheiten des Technischen Hilfswerkes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/10#abs-2 (2) Wenn die Kräfte und Mittel des Rettungsdienstes zur Bewältigung eines Großschadensereignisses nicht ausreichen, ist eine gegenseitige bereichsübergreifende Unterstützung der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes und ihrer Leistungserbringer zu gewährleisten. Reichen diese Kräfte und Mittel nicht aus, sind Schnell-Einsatz-Gruppen sowie bei Bedarf weitere Kräfte und Mittel des Katastrophenschutzes rechtzeitig heranzuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/10#abs-3 (3) Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes teilt der zuständigen Leitstelle den Dienstplan der Leitenden Notärzte und der Organisatorischen Leiter Rettungsdienst mit.