Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung

SächsLRettDPVO

§ 9 Indikationskatalog für den Notarzteinsatz und Dokumentation rettungsdienstlicher Einsätze

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/9#abs-1 (1) Indikationen für den Einsatz eines Notarztes sind in Anlage 1 aufgeführt. Vom Indikationskatalog für den Notarzteinsatz darf nur abgewichen werden, soweit dies vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst im Benehmen mit dem Ärztlichen Leiter Leitstelle in begründeten Einzelfällen festgelegt wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/9#abs-2 (2) Die rettungsdienstlichen Einsätze werden schriftlich oder mobilelektronisch dokumentiert und übermittelt. Die schriftliche oder mobilelektronische Dokumentation oder Datenübermittlung (Rettungsdienstprotokoll) erfolgt nach den Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e. V. (DIVI). Zur Sicherung und Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der rettungsdienstlichen Versorgung können die Aufgabenträger nach § 28 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz nicht personenbezogene Daten verarbeiten.

§ 8 § 10