Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landkreisordnung
SächsLKrO§ 63 Unternehmen und Beteiligungen des Landkreises
Stand: 26.08.2026
Für Unternehmen und Beteiligungen des Landkreises gelten die §§ 94a bis 99, 102 und 130a Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung mit Ausnahme von § 94a Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechend.