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§ 63 SächsLKrO (Sachsen) — Unternehmen und Beteiligungen des Landkreises

Sächsische Landkreisordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 10.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Unternehmen und Beteiligungen des Landkreises gelten die §§ 94a bis 99, 102 und 130a Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung mit Ausnahme von § 94a Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechend.