Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landkreisordnung
SächsLKrO§ 43a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Stand: 26.08.2026
Der Landkreis soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll der Landkreis geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.