nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 43a SächsLKrO (Sachsen) — Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Sächsische Landkreisordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landkreis soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll der Landkreis geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.