Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landkreisordnung
SächsLKrO§ 44 Wahlgrundsätze
Stand: 26.08.2026
Der Landrat wird von den Bürgern des Landkreises in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.