Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landkreisordnung
SächsLKrO§ 27 Wählbarkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/27#abs-1 (1) Wählbar in den Kreisrat ist, wer gemäß § 14 Absatz 1 wahlberechtigt zum Kreisrat ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/27#abs-2 (2) Nicht wählbar ist,
1. wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 14 Satz 2),
2. wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
3. wer als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.