Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landkreisordnung
SächsLKrO§ 14 Wahlrecht
Stand: 26.08.2026
Die Bürger des Landkreises sind im Rahmen der Gesetze zu den Kreiswahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in Kreisangelegenheiten. Hiervon ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht und Stimmrecht nicht besitzt.