Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landkreisordnung

SächsLKrO

§ 26 Wahlgrundsätze, Wahlgebiet, Wahlverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/26#abs-1 (1) Die Kreisräte werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/26#abs-2 (2) Wahlgebiet ist der Landkreis.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/26#abs-3 (3) Gewählt wird aufgrund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Der Wahlberechtigte kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/26#abs-4 (4) Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber statt.

§ 25 § 27