Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lehrerausbildungszuschussverordnung
SächsLAusbZuVO§ 3 Antragsverfahren, Auszahlung und Datenverarbeitung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLAusbZuVO/3#abs-1 (1) Der Antrag auf Bewilligung des Zuschusses ist von der Schule in freier Trägerschaft im Auftrag ihres Schulträgers über das Praktikumsportal Sachsen beim Landesamt für Schule und Bildung spätestens bis zum Ende des Hochschulsemesters zu stellen, das auf das abzurechnende folgt. Für den Antrag sind die vom Landesamt für Schule und Bildung vorgegebenen Formulare zu verwenden. Dem Antrag ist eine Aufstellung über die zu berücksichtigenden Mentorenstunden für das Hochschulsemester beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLAusbZuVO/3#abs-2 (2) Das Landesamt für Schule und Bildung darf zu den Zwecken der Entscheidung über die Bewilligung und der Auszahlung der Zuschüsse personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist.