Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lehrerausbildungszuschussverordnung

SächsLAusbZuVO

§ 2 Umfang und Berechnung des Zuschusses, Vergütungssatz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLAusbZuVO/2#abs-1 (1) Der Zuschuss wird für die tatsächlich geleisteten Mentorenstunden der Lehrkräfte gewährt, die die Studierenden an der jeweiligen Schule im Rahmen der schulpraktischen Studien während des Hochschulsemesters betreut haben. Der Umfang der zu berücksichtigenden Mentorenstunden ergibt sich aus der Anlage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLAusbZuVO/2#abs-2 (2) Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Mentorenstunden mit dem Vergütungssatz nach Absatz 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLAusbZuVO/2#abs-3 (3) Die Höhe des Vergütungssatzes beträgt 30,27 Euro.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLAusbZuVO/2#abs-4 (4) Der Zuschuss wird nach Ablauf des Hochschulsemesters gewährt, in dem die zu berücksichtigenden Mentorenstunden geleistet wurden, erstmalig für das Sommersemester 2018. Er wird spätestens drei Monate nach Vorliegen des vollständigen Antrags nach § 3 Absatz 1 ausgezahlt.

§ 1 § 3