(1) Der Zuschuss wird für die tatsächlich geleisteten Mentorenstunden der Lehrkräfte gewährt, die die Studierenden an der jeweiligen Schule im Rahmen der schulpraktischen Studien während des Hochschulsemesters betreut haben. Der Umfang der zu berücksichtigenden Mentorenstunden ergibt sich aus der Anlage.
(2) Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Mentorenstunden mit dem Vergütungssatz nach Absatz 3.
(3) Die Höhe des Vergütungssatzes beträgt 30,27 Euro.
(4) Der Zuschuss wird nach Ablauf des Hochschulsemesters gewährt, in dem die zu berücksichtigenden Mentorenstunden geleistet wurden, erstmalig für das Sommersemester 2018. Er wird spätestens drei Monate nach Vorliegen des vollständigen Antrags nach § 3 Absatz 1 ausgezahlt.