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§ 8 SächsLArztVO (Sachsen) — Evaluation

Sächsische Landarztverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Rahmen der Evaluation gemäß § 5 des Sächsischen Landarztgesetzes werden die von den Verpflichteten erhobenen Daten über Fälle von Antritt und Nichtantritt des Studienplatzes, Studienabschluss und -abbruch, Studienplatzwechsel, Änderung der Facharztrichtung im Rahmen der Weiterbildung oder Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen sowie Einhaltung und Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtung verarbeitet und für die Unterrichtung des Landtages ausschließlich in anonymisierter Form verwendet.

(2) Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen übermittelt die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erhobenen Daten jährlich zum 1. September an die Landesdirektion Sachsen.

(3) Die zuständige Stelle übermittelt dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jährlich zum 31. März das Ergebnis der Auswertung der Daten nach Absatz 1.