Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Landarztgesetz
SächsLArztG§ 3 Auswahlverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztG/3#abs-1 (1) Die zuständige Stelle trifft die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern. Zur Erreichung des Versorgungsziels werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber ausgewählt, deren besondere fachliche und persönliche Eignung sowie Motivation eine positive Prognose für ihre Studieneignung und spätere Berufstätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung in Bedarfsgebieten bietet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztG/3#abs-2 (2) Zur Auswahl wird ein zweistufiges Verfahren durchgeführt. In der ersten Stufe werden vergeben:
1. bis zu 20 Punkte für die in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Durchschnittsnote,
2. bis zu 40 Punkte für das Ergebnis eines strukturierten fachspezifischen Studierfähigkeits- und Berufseignungstests,
3. bis zu 20 Punkte für eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder für ein einschlägiges abgeschlossenes Studium,
4. bis zu zehn Punkte für die Dauer einer einschlägigen Berufstätigkeit, von der maximal zwei Jahre berücksichtigungsfähig sind, und
5. bis zu zehn Punkte für eine mindestens einjährige und einschlägige Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, oder nach dem Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, oder eine mindestens zweijährige aktive Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den Studiengang Medizin Aufschluss gibt.
In der zweiten Stufe wird ein gesprächsbasiertes, strukturiertes und standardisiertes Auswahlverfahren durchgeführt, zu dem doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber eingeladen werden, wie Studienplätze im Rahmen der Vorabquote zu besetzen sind. Eingeladen werden die nach dem Ergebnis der ersten Stufe des Auswahlverfahrens punktbesten Bewerberinnen und Bewerber. Die Ranglisten der ersten und zweiten Stufe fließen jeweils mit einer Gewichtung von 50 Prozent in eine abschließende Rangliste ein.