Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Landarztgesetz

SächsLArztG

§ 4 Vertragsstrafe und besondere Härte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztG/4#abs-1 (1) Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 250 000 Euro, die zur Zahlung fällig wird, wenn sie einer ihrer Verpflichtungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 nicht nachkommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztG/4#abs-2 (2) Die zuständige Stelle ist befugt, im Fall einer besonderen Härte nachträglich

1. den Umfang und die Dauer des Versorgungsauftrags abweichend von den Verpflichtungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 zu vereinbaren sowie

2. auf Antrag von der Vertragsstrafe ganz, teilweise oder zeitweise abzusehen.

Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn in der Person der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners liegende besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die Erfüllung der Verpflichtungen unzumutbar machen.

§ 3 § 5