Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Landarztgesetz

SächsLArztG

§ 2 Zulassung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztG/2#abs-1 (1) Bewerberinnen und Bewerber mit einer Hochschulzugangsberechtigung für Medizin können zum Studium der Medizin im Rahmen der Vorabquote gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (SächsGVBl. S. 589) zugelassen werden, wenn sie

1. im Auswahlverfahren nach § 3 ausgewählt wurden und

2. sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag dem Freistaat Sachsen gegenüber verpflichtet haben,

a)

nach Abschluss des Studiums eine Weiterbildung im Freistaat Sachsen zu absolvieren, die nach § 73 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 oder 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt,

b)

unverzüglich nach Abschluss der Weiterbildung eine vertragsärztliche Tätigkeit in einem Bedarfsgebiet nach § 1 aufzunehmen, und

c)

für die Dauer von zehn Jahren eine vertragsärztliche Tätigkeit an einem Vertragsarztsitz in Bedarfsgebieten nach § 1 auszuüben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztG/2#abs-2 (2) Die oder der Verpflichtete kann nach Erhalt der Approbation und bis zu zwölf Monate nach Beginn der Weiterbildung einen Antrag auf Änderung der Facharztrichtung in Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bei der zuständigen Stelle stellen, wenn ein entsprechendes Bedarfsgebiet nach § 1 besteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztG/2#abs-3 (3) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 wird mit einer Vertragsstrafe nach Maßgabe des § 4 abgesichert.

§ 1 § 3