Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kurortegesetz

SächsKurG

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKurG/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 4 öffentlich oder im Geschäftsverkehr Artbezeichnungen mit dem Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteiles verwendet,

2. entgegen § 9 Abs. 1 öffentlich oder im Geschäftsverkehr eine nicht anerkannte frühere Artbezeichnung in Verbindung mit dem Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteiles verwendet,

3. einer Rechtsverordnung nach § 6 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

4. § 7 Abs. 3 zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKurG/8#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKurG/8#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesdirektion.

§ 7 § 9