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SächsKurG

§ 4 Führen der Artbezeichnungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKurG/4#abs-1 (1) Die Artbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 mit dem voranzustellenden Zusatz „staatlich anerkannt“ dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr nur verwendet oder mit dem Namen der Gemeinde verbunden werden, wenn die Anerkennung vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKurG/4#abs-2 (2) Für die Verleihung der sonstigen Bezeichnung „Bad“ findet § 5 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen entsprechende Anwendung. Über den Antrag entscheidet die Staatsregierung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKurG/4#abs-3 (3) Wird die Artbezeichnung auf räumlich abgegrenzte Teile einer Gemeinde beschränkt, so darf sie nur in Verbindung mit dem Namen des anerkannten Gemeindeteiles verwendet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKurG/4#abs-4 (4) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Bad“ oder „Staatsbad“ aufgrund anderer Rechtsgrundlagen bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKurG/4#abs-5 (5) Andere als die vorstehend genannten Bezeichnungen dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr nicht verwendet werden, wenn sie geeignet sind, eine Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 vorzutäuschen.

§ 3a § 5