(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 4 öffentlich oder im Geschäftsverkehr Artbezeichnungen mit dem Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteiles verwendet,
2. entgegen § 9 Abs. 1 öffentlich oder im Geschäftsverkehr eine nicht anerkannte frühere Artbezeichnung in Verbindung mit dem Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteiles verwendet,
3. einer Rechtsverordnung nach § 6 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4. § 7 Abs. 3 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesdirektion.