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§ 8 SächsKurG (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Sächsisches Kurortegesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 4 öffentlich oder im Geschäftsverkehr Artbezeichnungen mit dem Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteiles verwendet,

2. entgegen § 9 Abs. 1 öffentlich oder im Geschäftsverkehr eine nicht anerkannte frühere Artbezeichnung in Verbindung mit dem Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteiles verwendet,

3. einer Rechtsverordnung nach § 6 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

4. § 7 Abs. 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesdirektion.