Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts
SächsKrWBodSchZuVO§ 5 Zuständigkeiten anderer Fachbehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrWBodSchZuVO/5#abs-1 (1) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte sind tierärztliche Fachbehörde im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 der Bioabfallverordnung .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrWBodSchZuVO/5#abs-2 (2) Fachlich zuständige Behörden für die Zulassung von Abweichungen nach § 12 Absatz 8 Satz 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sind für die Böden in nach § 20 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unter Schutz gestellten Teilen von Natur und Landschaft die für Befreiungen von den Vorschriften über die Unterschutzstellung zuständigen Behörden.