Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts
SächsKrWBodSchZuVO§ 3 Sächsisches Oberbergamt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrWBodSchZuVO/3#abs-1 (1) Das Sächsische Oberbergamt ist an Stelle der allgemeinen Abfall- und Bodenschutzbehörden sachlich zuständig für den Vollzug abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften mit Ausnahme der §§ 49 bis 51 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Nachweisverordnung , soweit der Bergaufsicht unterliegende Betriebe und unterirdische Hohlräume betroffen sind. Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes 1 sind stillgelegte Grubenbaue und natürliche unterirdische Hohlräume, soweit sie nicht den Vorschriften des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrWBodSchZuVO/3#abs-2 (2) Das Sächsische Oberbergamt ist darüber hinaus sachlich zuständig für
1. die Entsorgung von Abfällen unter Tage,
2. die Freistellung nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 und Artikel 4 § 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese für Betriebe vorgesehen ist, die Braunkohle gewinnen oder Folgelandschaften sanieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrWBodSchZuVO/3#abs-3 (3) Bei Planfeststellungen und abfallrechtlichen Entscheidungen zu Deponien in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben entscheidet die obere Abfall- und Bodenschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Sächsischen Oberbergamt.