Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts
SächsKrWBodSchZuVO§ 2 Zuständigkeit der oberen Abfall- und Bodenschutzbehörde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrWBodSchZuVO/2#abs-1 (1) Die obere Abfall- und Bodenschutzbehörde ist sachlich zuständig für
1. die Anerkennung der Träger der Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle und Klärschlämme nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2. die Wahrnehmung der Aufgaben der zum Vollzug von § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 4 Absatz 2 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187) zuständigen Behörde, in der jeweils geltenden Fassung,
3. die Erteilung der Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung und zum Widerruf des Ausschlusses nach § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ,
4. die Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ,
5. Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ,
6. die Wahrnehmung der Aufgaben der zum Vollzug von § 34, § 35 Absatz 2 und 3, § 36 Absatz 3 und 4, § 37, § 39 Absatz 2, § 40 Absatz 1 bis 3 und 5, § 41 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörde,
7. den Vollzug der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
8. die Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen,
9. die Anordnung der Überprüfung von Anlagen nach § 47 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ,
10. die Erteilung der Zustimmung zum Überwachungsvertrag, die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft und die Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben nach § 56 Absatz 5 Satz 3, § 56 Absatz 6 Satz 2 und § 56 Absatz 8 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie den Vollzug der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
11. die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörde und der zuständigen Landesbehörde im Sinne des Abfallverbringungsgesetzes ,
12. die Anordnung und Anerkennung von Lehrgängen zur Erlangung der erforderlichen Fachkunde nach § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 sowie die Anordnung nach § 6 Satz 3 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juli 2018 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung sowie § 9 Absatz 1 Nummer 3 der Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2789), die durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
13. die Festlegung und Bekanntmachung von Planungsgebieten nach § 8 Absatz 1 und die Zulassung von Ausnahmen von Veränderungssperren nach § 8 Absatz 3 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes ,
14. den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 14 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes ,
15. die Wahrnehmung der Aufgaben der unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde, wenn die an sich zuständige Gebietskörperschaft Verfahrensbeteiligte ist oder wenn eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts Verfahrensbeteiligte ist, an der die an sich zuständige Gebietskörperschaft Anteile hält oder deren Mitglied sie ist; dies gilt nicht für das Register- und Nachweisverfahren nach den §§ 49 bis 51 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes , den Vollzug der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 53 und 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrWBodSchZuVO/2#abs-2 (2) Die obere Abfall- und Bodenschutzbehörde unterstützt das Sächsische Oberbergamt bei der Wahrnehmung der ihm nach § 3 obliegenden Aufgaben, insbesondere bei der Überwachung der Einhaltung abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften. Die obere Abfall- und Bodenschutzbehörde ist befugt, zu diesem Zweck namens und im Auftrag des Sächsischen Oberbergamtes
1. Auskünfte oder eine Mitwirkung zu verlangen und Betretungsrechte auszuüben, sowie
2. bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
Das Sächsische Oberbergamt ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.