Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz
SächsKrGebNG§ 28 Personalvertretung
Stand: 01.04.2014
Personalratsmitglieder, die nach § 13 von einer kommunalen Körperschaft übernommen werden, werden zusätzliche Mitglieder eines Übergangspersonalrates, ersatzweise des örtlichen Personalrates.