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§ 28 SächsKrGebNG (Sachsen) — Personalvertretung

Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Personalratsmitglieder, die nach § 13 von einer kommunalen Körperschaft übernommen werden, werden zusätzliche Mitglieder eines Übergangspersonalrates, ersatzweise des örtlichen Personalrates.