Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kormoranverordnung

SächsKorVO

§ 5 Einschränkungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKorVO/5#abs-1 (1) Die untere Naturschutzbehörde kann die Tötung von Kormoranen nach § 1 Abs. 1 und die Verhinderung von Brutkolonien nach § 4 Abs. 1 an bestimmten Gewässern, Gewässerteilen oder Gewässerstrecken durch Allgemeinverfügung ganz oder teilweise verbieten. Die oberste Naturschutzbehörde ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKorVO/5#abs-2 (2) Die untere Naturschutzbehörde kann einzelnen Personen die Tötung von Kormoranen nach § 1 Abs. 1 und die Verhinderung von Brutkolonien nach § 4 Abs. 1 verbieten.

§ 4 § 6