Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kormoranverordnung

SächsKorVO

§ 4 Verhinderung von Brutkolonien

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKorVO/4#abs-1 (1) Die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigten dürfen bei Zustimmung des Grundstückseigentümers die Entstehung von Brutkolonien des Kormorans auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Bereiche verhindern. Dies gilt nicht im Zeitraum vom Beginn der Eiablage bis zum Verlassen der Brutkolonie durch die Jungvögel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKorVO/4#abs-2 (2) Nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen sind von den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigten unter Angabe der Art, des Umfangs und des Ortes unter Angabe des Gewässers und des Gewässerteils oder Gewässerabschnitts innerhalb eines Monats schriftlich der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 3 § 5