Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kormoranverordnung
SächsKorVO§ 4 Verhinderung von Brutkolonien
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKorVO/4#abs-1 (1) Die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigten dürfen bei Zustimmung des Grundstückseigentümers die Entstehung von Brutkolonien des Kormorans auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Bereiche verhindern. Dies gilt nicht im Zeitraum vom Beginn der Eiablage bis zum Verlassen der Brutkolonie durch die Jungvögel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKorVO/4#abs-2 (2) Nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen sind von den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigten unter Angabe der Art, des Umfangs und des Ortes unter Angabe des Gewässers und des Gewässerteils oder Gewässerabschnitts innerhalb eines Monats schriftlich der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.