Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kormoranverordnung

SächsKorVO

§ 3 Nachweis- und Meldepflichten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKorVO/3#abs-1 (1) Die Zahl der geschossenen Tiere, der Abschussort unter Angabe des Gewässers und des Gewässerteils oder Gewässerabschnitts, der Abschusstag sowie die Ringnummern von beringten Tieren sind von den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigten innerhalb von einem Monat schriftlich der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen. Bei der ersten Mitteilung ist außerdem ein auf den Namen des Berechtigten lautender gültiger Jagdschein vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKorVO/3#abs-2 (2) Die untere Naturschutzbehörde leitet die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 zum Ende eines jeden Quartals an die oberste Naturschutzbehörde weiter.

§ 2 § 4