Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

SächsKomZG

§ 59 Prüfungswesen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/59#abs-1 (1) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass der Zweckverband

1. ein eigenes Rechnungsprüfungsamt einrichtet, wenn die Größe des Zweckverbandes dies rechtfertigt, oder

2. sich eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes oder Rechnungsprüfers, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedient.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/59#abs-2 (2) Trifft die Verbandssatzung keine Regelung nach Absatz 1, so ist ein geeigneter Bediensteter des Zweckverbandes oder eines Verbandsmitglieds im Sinne des § 44 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zum Rechnungsprüfer zu bestellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/59#abs-3 (3) Im Übrigen gelten §§ 103 bis 109 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechend.

§ 58a § 60