Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
SächsKomZG§ 58a Haushaltsstrukturkonzept
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/58a#abs-1 (1) Zweckverbände, die gemäß § 58 Absatz 2 die für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend anwenden, sind zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzepts verpflichtet, wenn
1. ein im Jahresabschluss festgestellter Verlust um mehr als drei Jahre vorgetragen werden soll und die Eigenkapitalausstattung einen Ausgleich des Verlustes aus dem Eigenkapital nicht zulässt,
2. der Finanzmittelbestand am Ende des Planungszeitraumes negativ ist oder die Zahlungsfähigkeit in sonstiger Weise gefährdet ist oder
3. in der Bilanz ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (Überschuldung) ausgewiesen wird.
In begründeten Einzelfällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen von der Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzepts zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/58a#abs-2 (2) Das Haushaltsstrukturkonzept soll sicherstellen, dass
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 die Verlustvorträge bis zum dritten Folgejahr ausgeglichen werden,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 der Finanzmittelbestand am Ende des Planungszeitraumes positiv ist und die Zahlungsfähigkeit jederzeit gewährleistet ist,
3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 eine Überschuldung bis zum dritten Folgejahr beseitigt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/58a#abs-3 (3) Das Haushaltsstrukturkonzept bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Im begründeten Einzelfall kann mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde von den in Absatz 2 genannten Konsolidierungszeiträumen abgewichen werden. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Das Haushaltsstrukturkonzept ist der Entwicklung der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage anzupassen.