Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
SächsKomZG§ 58 Wirtschaftsführung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/58#abs-1 (1) Für die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Zweckverbände mit dem Zweck der unmittelbaren Trägerschaft an Sparkassen von den Verpflichtungen
1. nach § 72 Absatz 3 und 5,
2. zur Publizität des Entwurfs der Haushaltssatzung nach § 76 Absatz 1 Satz 3 und des Haushaltsplans nach § 76 Absatz 3 Satz 2 sowie
3. zur Publizität des Jahresabschlusses nach § 88c Absatz 3 Satz 2
der Sächsischen Gemeindeordnung freistellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/58#abs-2 (2) Die Verbandssatzung eines Zweckverbandes, dessen Hauptzweck der Betrieb eines Unternehmens im Sinne des § 95a der Sächsischen Gemeindeordnung ist, kann bestimmen, dass für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und den Jahresabschluss des Zweckverbandes die für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und den Jahresabschluss der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung finden mit der Maßgabe, dass
1. an die Stelle der Gemeinde der Zweckverband, an die Stelle der Betriebssatzung die Verbandssatzung, an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung, an die Stelle des Bürgermeisters und an die Stelle der Betriebsleitung der Verbandsvorsitzende tritt,
2. an die Stelle des Betriebsausschusses der Verwaltungsrat treten kann,
3. neben dem Betriebsausschuss weitere beratende oder beschließende Ausschüsse gebildet werden können.
Gleiches gilt für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und den Jahresabschluss des Zweckverbandes, der einen Eigenbetrieb führt.