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§ 35 SächsKomZG (Sachsen) — Abgabenfreiheit

Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Rechtshandlungen, die wegen der Umwandlung des Verwaltungsverbandes und der Mitgliedsgemeinden notwendig werden, werden Abgaben nicht erhoben. Dies gilt insbesondere für Kosten, die nach dem Gerichtskostengesetz , dem Gerichts- und Notarkostengesetz sowie dem Justizverwaltungskostengesetz erhoben werden. Auslagen werden nicht erstattet.