Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

SächsKomZG

§ 2 Formen der kommunalen Zusammenarbeit

Stand: 20.02.2022

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/2#abs-1 (1) Formen der gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben sind:

1. Zweckverband, Zweckvereinbarung und kommunale Arbeitsgemeinschaft,

2. Verwaltungsverband und Verwaltungsgemeinschaft, sofern diese bis zum 17. November 2012 wirksam entstanden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/2#abs-2 (2) Die Zulässigkeit der kommunalen Zusammenarbeit in hierfür geeigneten Rechtsformen des Privatrechts wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

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