Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
SächsKomZG§ 2 Formen der kommunalen Zusammenarbeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/2#abs-1 (1) Formen der gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben sind:
1. Zweckverband, Zweckvereinbarung und kommunale Arbeitsgemeinschaft,
2. Verwaltungsverband und Verwaltungsgemeinschaft, sofern diese bis zum 17. November 2012 wirksam entstanden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/2#abs-2 (2) Die Zulässigkeit der kommunalen Zusammenarbeit in hierfür geeigneten Rechtsformen des Privatrechts wird durch dieses Gesetz nicht berührt.